Zugordnung
1. Aufstellung / Beginn
Die Aufstellung der am Karnevalszug in der Stadt Ransbach-Baumbach teilnehmenden
Vereine und Gruppen erfolgt nach Anweisung der Organisationskräfte des Veranstalters
am Veranstaltungstag am Rathaus, Rheinstrasse 50, Ransbach-Baumbach
2. Teilnehmer
Zur Teilnahme am Karnevalsumzug der Stadt Ransbach-Baumbach werden nur Vereine
und Gruppen zugelassen, die schriftlich in der durch den Veranstalter vorgegeben
Anmeldefrist im entsprechenden Veranstaltungsjahr angemeldet sind
3. Sicherheitsvorgaben
Vereine und Gruppen, die mit einem Wagen am Karnevalsumzug teilnehmen, haben durch
8 Begleitpersonen(min 18Jahre) (je Seite 4 Begleiter) dafür Sorge zu tragen, daß
Zuschauer und andere Teilnehmer einen sicheren Abstand zum Wagen einhalten, um eine
Überrollgefahr auszuschließen. Die maximale Aufbauhöhe mitgeführter Wagen darf aus
Gründen der Verkehrssicherheit 4,90 Meter nicht überschreiten.
4. Ausschluß der Teilnahme
Der Veranstalter ist berechtigt, Vereine und Gruppen, die die Zugordnung mißachten oder
verkehrsgefährdende bzw. Zuschauer oder Teilnehmer gefährdende Fahrzeuge mitführen,
jederzeit von der Teilnahme am Karnevalszug auszuschließen.
1. Vorgaben zum Zugverlauf
Um einen reibungslosen Ablauf des Karnevalsumzuges zu gewährleisten, ist es
erforderlich, weitgehend Anschluß an die jeweilige Vordergruppe zu halten und keine
Lücken (Abstand zur Vorgruppe / Wagen ca. 10m) entstehen zu lassen. Den
Anweisungen der Zugordner des Veranstalters ist ohne Einschränkungen Folge zu leisten.
2. Vorgaben zum Wurfmaterial
Es ist strengstens untersagt, Flaschen, Gläser oder scharfkantige Gegenstände von
Wagen oder aus Fußgruppen heraus zu werfen, um eine Gefährdung von Zuschauern
oder anderen Teilnehmern auszuschließen. Wurfmaterial ist ist grundsätzlich von den
Wagen weit weg zu werfen, d.h. nicht an den Wagen heruntergeben. Eine Mißachtung
dieser Vorgabe führt automatisch zum Ausschluß aus dem Karnevalsumzug.
3. Musikanlagen
Das Betreiben von Musikanlagen ist grundsätzlich erlaubt, wenn die sie bei der
Anmeldung angegeben wurde. Es ist darauf zu achten, dass Musikkapellen beim Spielen
nicht gestört werden. Musikanlagen dürfen nur so laut abgespielt werden, dass eine
Belästigung von Anderen bzw. eine Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen ist (Vorschrift
des Landes-Immissionsschutzgesetz Rheinland-Pfalz) (ab 85 dB ist das menschliche
Gehör gefährdet, über 110 dB(A) kann schon ein einmaliges Lärmereignis das Gehör
schädigen).
4. Zugende
Nach Beendigung des Karnevalsumzuges, bitten wir alle teilnehmende Wagen und
Gruppen aus Gründen der Verkehrssicherheit nach der Auflösung des Zuges in der
Rheinstrasse 50 vor dem Rathaus, nicht vorher die Rheinstraße schnellstens zu
verlassen. Den Anweisungen der Polizei, Ordnungsamt, Feuerwehr und Zugordnern ist
Folge zu leisten.
5. Versicherung und Haftung
Eine speziell auf den Karnevalsumzug anzuwendende Unfall- und Haftpflichtversicherung
wird durch den Veranstalter abgeschlossen.Für Personen- und Sachschäden, die durch
alkoholisierte Personen oder im Rahmen eines Verstoßes gegen die Zugordnung
entstehen, haftet der jeweilige Verursacher
6. Sicherheitsvorgaben
Die Teilnahme am Fastnachtszug in der Stadt Ransbach-Baumbach unterliegt den
Bundesvorschriften für den Fahrzeugverkehr auf öffentlichen Straßen
Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO) & Straßenverkehrsordnung (StVO),
Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) sowie der Fahrerlaubnis verordnung (FEV) in
Verbindung mit der 2. Straßenverkehrsrechtsausnahmeverordnung (StVR-AusnVO) und
dem daraus resultierenden Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb
von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei
Brauchtumsveranstaltungen (MerkblattBraucht.) in der jeweils aktuell gültigen Fassung.
Spezifiziert für die Veranstaltung in der Stadt Ransbach-Baumbach wird dies durch die
Zugordnung des Veranstalters und der Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde zur
Durchführung des Karnevalsumzuges und der Zulassungsbehörde zur Zulassung von
Wagen zu dem Karnevalsumzug.
7. KFZ und ANHÄNGER
1. Zugfahrzeuge bzw. Einzel-Kfz müssen zugelassen sein, d.h. eine gültige
Betriebserlaubnis, eigenes (ggf. rotes oder Kurzzeit-) Kennzeichen, gültige Kfz-
Haftpflichtversicherung, besitzen.
2. Die Anhängelast darf nicht überschritten werden. Die Verbindung von Kraftfahrzeug
und Anhänger muss der Bauartgenehmigung entsprechen.
3. Die am Festzug teilnehmenden Fahrzeuge müssen sich in einem verkehrssicheren
Zustand befinden. Bei der Fahrt zum und vom Umzugsort müssen die lichttechnischen
Einrichtungen betriebsfertig und sichtbar sein.
4. Abgemeldete bzw. stillgelegte Anhänger dürfen nur dann teilnehmen, wenn ein amtlich
anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Straßenverkehr (aaS/P) die Sicherheit
des Anhängers zur Teilnahme am Umzug, sowie zur An- und Abfahrt in einem Gutachten
gem. Anlage zu dem Merkbl. Braucht. bescheinigt. Ein solches Gutachten ist auch für
jedes angemeldete Fahrzeug und jeden angemeldeten Anhänger erforderlich an dem
Umbauten für den Umzug vorgenommen wurden.
5. Bei der An- und Abfahrt darf eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten
werden; an der Fahrzeugrückseite ist ein Geschwindigkeitsschild „25“ anzubringen;
Personen dürfen bei der An- und Abfahrt nicht befördert werden; während des Umzuges
darf nur Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Sollte bauartbedingt oder durch
Gutachten eine niedrigere Geschwindigkeit vorgegeben sein, so gilt diese.
6. Für das Führen von Fahrzeugen gilt im Stadtgebiet Ransbach-Baumbach abweichend
von der FEV die Fahrerlaubnis der Klasse T auch zum Führen von Zugmaschinen mit
einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und
deren Anhänger, bei Klasse L jedoch nur bis zu einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit der Zugmaschine von nicht mehr als 32 km/h, wenn der
Fahrzeugführer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Führer der Fahrzeuge müssen
erfahren sein und die Fahrerlaubnispapiere und die Fahrzeugpapiere bei sich führen. Dies
gilt auch für die Teilnahme am Zug selbst.
7. Die Festwagen sollen die Regelmaße nach der StVZO nicht überschreiten:
Breite 2,55 m; Höhe 4,00 m; Länge des gesamten Zuges (Zugmaschine mit Anhänger)
18,00 m.
Sondermaße:
Sollten diese Maße überschritten werden, so ist ein gesondertes Gutachten eines aaS/P
erforderlich, in dem bescheinigt wird, dass keine Bedenken gegen die Verkehrssicherheit
des Fahrzeuges für die Benutzung auf der zu genehmigenden Brauchtumsveranstaltung
bestehen.
Als Maximalmaße im Umzug wurden für den Fastnachtszug in Ransbach-Baumbach
folgende Maße festgelegt: Breite: 3,5 m; Höhe: 4,90 m (Kopfhöhe der Personen); Länge
des Zuges (Zugmaschine mit Anhänger) 25,00 m
Wir weißen darauf hin, dass eine Genehmigung der Straßenverkehrsbehörde für die Zu-
und Abfahrt anlässlich des Karnevalsumzuges erforderlich sein kann!!!
Für alle anderen Fahrzeuge, die nicht unter die Regelung der Sondermaße fallen, ist keine
gesonderte Genehmigung für die An- und Abfahrt innerhalb des Stadtgebietes von Höhr-
Grenzhausen erforderlich.
Für Fahrzeuge außerhalb der Regelungen der StVZO werden ggf. zusätzliche Auflagen für
die An- und Abreise gemacht (z.B. Begleitung mit gelben Rundumkennlicht)
Auf- und Anbauten, Personenbeförderung
8. Es gelten die Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO mit den genannten Ausnahmen
der StVR-AusnVO.
9. Für die äußere Sicherung der Fahrzeuge muss eine Verkleidung an den Seitenflächen
vorhanden sein, die höchstens 30 cm über dem Boden endet, damit die Zuschauer
gegenüber den Rädern (ohne Vorderräder) gesichert sind. Während der Umzugsteilnahme
muss durch die Verkleidung und die Wagenbegleiter sichergestellt sein, dass keine
Personen unter die Fahrzeuge gelangen können, insbesondere zwischen Zugmaschine
und Anhänger sowie an der Frontseite. Es muss mit unberechenbarem Verhalten von
Kindern und Betrunkenen gerechnet werden. Die Verkleidung (Schürze) muss so stabil
sein, dass sie auch bei kräftigem Druck nicht nachgibt (Person fällt auf die Verkleidung).
10. Die Aufbauten sind so fest und sicher zu gestalten, dass Personen auf dem Fahrzeug
und andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden.
11. Der Aufstieg für Personen darf nur seitlich oder von hinten erfolgen. Eine
Aufstiegsmöglichkeit zwischen Zugfahrzeug und Anhänger ist unzulässig.
12. Die Ladefläche der Festwagen muss eben, tritt- und rutschfest sein. Für jeden
Stehplatz muss eine ausreichende Sicherung gegen das Herunterfallen von Personen
vorhanden sein. Die Brüstung oder ein Geländer müssen bei stehenden Personen
mindestens 1 m und bei sitzenden Personen mindestens 0,80 m hoch sein.
13. Bei Verkleidungen von Kraftfahrzeugen muss für den Fahrzeugführer ein
ausreichendes Sichtfeld gewährleistet sein.
14. An den Außenseiten der Fahrzeuge dürfen keine scharfkantigen oder sonstigen
gefährlichen Teile hervorstehen. Gleiches gilt an den Innenseiten für auf dem Fahrzeug
beförderte Personen.
15. Auf den Zugmaschinen dürfen nur so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze
vorhanden bzw. zugelassen sind.
16. Die Personenbeförderung auf den Zugwagen während der An- und Abfahrt außerhalb
des Veranstaltungsraumes ist nicht zugelassen. Eine Ausnahmegenehmigung hierfür wird
nichterteilt.
17. Für die Personenbeförderung muss auf den Festwagen für jeden Sitz- und Stehplatz
eine ausreichende Sicherung gegen Verletzungen und Herunterfallen des Platzinhabers
bestehen und die Aufbauten sicher gestaltet und am Anhänger fest angebracht sein. Dies
und die Anzahl der auf dem Wagen erlaubten Personen sind in dem Gutachten des aaS/P
festzuhalten.
18. Auf Fahrzeugdächern, Kotflügeln, Trittbrettern, Hebebühnen usw. sowie auf
Zugverbindungen dürfen sich keine Personen aufhalten.
Techn. Ausstattung der Festwagen; Abnahme aller Fahrzeuge und des Umzuges
19. Es sollen nur Züge mit 1 Anhänger zugelassen werden.
20. Die Anhänger von Fahrzeugkombinationen zur Personenbeförderung sollen
mindestens 2 Achsen haben und über eine eigenständige Bremseinrichtung
(Auflaufbremse oder Druckluftbremse) verfügen.
21. Ausnahmsweise kann eine manuelle Bremse (Stockbremse), welche vom
Fahrzeugführer im Betrieb zu betätigen sein muss, zugelassen werden, wenn durch ein
Gutachten aaS/P bescheinigt wird, dass keine Bedenken gegen die Benutzung auf der zu
genehmigenden Brauchtumsveranstaltung bestehen.
22. Anhänger ohne eigene Bremsanlage dürfen nur an dem Fastnachtszug teilnehmen,
wenn durch ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für
den Kraftfahrzeugverkehr bescheinigt wird, dass keine Bedenken gegen die Benutzung
auf der zu genehmigenden Brauchtumsveranstaltung bestehen.
23. Hierzu ist die Fahrzeugkombination unter Angabe der amtl. Kennzeichen in dem
Gutachten zu vermerken, als Faustformel für die Zulassung der Fahrzeugkombination gilt:
tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers x 1,5 = tatsächliche Masse des
Zugfahrzeuges.
24. Auf Festwagen mit kraftstoffbetriebenen Stromerzeugern oder Aggregaten ist ein
zugelassener Feuerlöscher in ausreichender Größe mitzuführen.
25. An dem Umzug können nur solche Fahrzeuge teilnehmen, die dem Veranstalter
rechtzeitig (Frist wird in der Zuganmeldung vom Veranstalter vorgegeben) als
teilnehmende Fahrzeuge gemeldet sind.
Das Brauchtumsgutachten ist in Kopie beim Festzug mitzuführen.
Verhalten während des Umzuges und Einsatz der Ordner
26. Das Aufspringen auf die Festwagen ist durch bauliche Maßnahmen zu verhindern. Die
Türen und Aufstiege sind während des Umzuges geschlossen zu halten. Ein- und
Ausstieg nur am Zuganfang und am Zugende sowie während des Stillstands des Zuges.
27. Während des Umzuges dürfen von Kraftfahrzeugen eine Geschwindigkeit von 6 km/h
nicht überschritten werden.
28. Neben den Fahrzeugen müssen ausreichend Wagenbegleiter gehen, die darauf
achten, dass keine Zuschauer, insbesondere Kinder, in den Gefahrenbereich der
Fahrzeuge gelangen können und gefährdet werden.
Ausreichend ist, wenn: - bei PKW und Fahrzeugen mit und ohne Anhänger beiderseits
jeweils 1 Zugordner (also 2 Wagenbegleiter),
- bei Fahrzeugkombinationen beiderseits jeweils 2 Ordner (also 4 Wagenbegleiter)
vorhanden sind.
29. Bei Besonderheiten an den Wagen können weitere zusätzliche Wagenbegleiter vom
Veranstalter in der Zuganmeldung oder am Aufstellplatz abverlangt werden.
30. Ausnahmen zu der Zahl der Wagenbegleiter sind nur durch den Veranstalter zu
erteilen.
31. Zeichen oder Signale an den Fahrer sind zwischen den Wagenbegleitern und dem
jeweiligen Fahrzeugführer festzulegen.
32. Die Wagenbegleiter sind bei der Zuganmeldung namentlich dem Veranstalter zu
benennen.
Während der Veranstaltung sind diese als solche kenntlich zu machen. Bedeutet, dritte
müssen die Personen als Wagenbegleiter zuordnen können (Wagenbegleiterausweis oder
Warnweste).
33. Sie sind vom Vereinsverantwortlichen (Ansprechpartner in der Zuganmeldung)
eindringlich auf ihre Aufgabe hinzuweisen, müssen ein Mindestalter von 18 Jahren haben
und darauf achten, dass Kinder und Erwachsene nicht zu nahe an die Motivwagen
herantreten bzw. aufspringen und somit nicht vor, unter oder hinter das Fahrzeug
gelangen können (Gefahrenquellen).
34. Die Fahrzeugführer und die Wagenbegleiter haben alkoholfrei zu bleiben und ihre
Fahrweise so einzurichten, dass Zuschauer oder andere Zugteilnehmer nicht gefährdet
werden können.
35. Die Wagenbegleiter haben sich ihrer Aufgabe entsprechend zu verhalten.
36. Die Wagenbegleiter haben keine polizeilichen Befugnisse und müssen Weisungen der
Polizei befolgen.
37. Der jeweilig fahrzeugmeldende Verein ist für die ordnungsgemäße Anzahl und die
Gestellung der Wagenbegleiter verantwortlich. Ebenfalls ist er für die Dauer der
Veranstaltung dafür verantwortlich, dass die Wagenbegleiter anwesend sind. Der
Veranstalter kann bei Missachtung die weitere Teilnahme untersagen.
ZUSÄTZLICH
38. Bei der An- und Abfahrt sind die aufgestellten Verkehrszeichen zu beachten.
39. Die Auflösung des Zuges erfolgt in der Rheinstrasse 50, nicht vorher.
40. Den Weisungen des Veranstalters (Zugleitung), Beamten des Kommunalen
Vollzugsdienstes oder der Polizei ist unverzüglich Folge zu leisten.
41. Während des Zuges kann bei Notfällen die Polizei und der Rettungsdienst in Anspruch
genommen werden. Sie verfügen über die nötigen Kommunikationsmittel
42. Aufgrund der örtlichen Begebenheiten am Aufstellplatz müssen die Fastnachtswagen
bis 16:00 Uhr den Platz/ die Straße erreichen und ihre Positionen einnehmen.
43. Den Anweisungen der für den Zug verantwortlichen Personen des Veranstalters auf
dem Aufstellplatz muss folge geleistet werden. Bei Nichtbeachten kann ein Ausschluss
vom Zug erfolgen.
44. Der Veranstalter behält sich jederzeit kurzfristige Änderungen der Zugordnung vor.
Veranstalter: Karnevals-Freunde „Blau-Gold“ Ransbach-Baumbach e.V.
Stand: Januar 2025