Zugordnung

 

    1. Aufstellung / Beginn

Die Aufstellung der am Karnevalszug in der Stadt Ransbach-Baumbach teilnehmenden Vereine und Gruppen erfolgt nach Anweisung der Organisationskräfte des Veranstalters am Veranstaltungstag im St. Markus Kirche Stadtteil Ransbach/Hohlstraße. Einfahrt nur über Rheinstr. Mündung hinter Esso Günther.

 

2. Teilnehmer

Zur Teilnahme am Karnevalsumzug der Stadt Ransbach-Baumbach werden nur Vereine und Gruppen zugelassen, die schriftlich in der durch den Veranstalter vorgegeben Anmeldefrist im entsprechenden Veranstaltungsjahr angemeldet sind

 

3. Sicherheitsvorgaben

Vereine und Gruppen, die mit einem Wagen am Karnevalsumzug teilnehmen, haben durch 8 Begleitpersonen(min 18Jahre) (je Seite 4 Begleiter) dafür Sorge zu tragen, daß Zuschauer und andere Teilnehmer einen sicheren Abstand zum Wagen einhalten, um eine Überrollgefahr auszuschließen. Die maximale Aufbauhöhe mitgeführter Wagen darf aus Gründen der Verkehrssicherheit 4,90 Meter nicht überschreiten.

 

4. Ausschluß der Teilnahme

Der Veranstalter ist berechtigt, Vereine und Gruppen, die die Zugordnung mißachten oder verkehrsgefährdende bzw. Zuschauer oder Teilnehmer gefährdende Fahrzeuge mitführen, jederzeit von der Teilnahme am Karnevalszug auszuschließen.

 

1. Vorgaben zum Zugverlauf

Um einen reibungslosen Ablauf des Karnevalsumzuges zu gewährleisten, ist es erforderlich, weitgehend Anschluß an die jeweilige Vordergruppe zu halten und keine Lücken (Abstand zur Vorgruppe / Wagen ca. 10m) entstehen zu lassen. Den Anweisungen der Zugordner des Veranstalters ist ohne Einschränkungen Folge zu leisten.

 

2. Vorgaben zum Wurfmaterial

Es ist strengstens untersagt, Flaschen, Gläser oder scharfkantige Gegenstände von Wagen oder aus Fußgruppen heraus zu werfen, um eine Gefährdung von Zuschauern oder anderen Teilnehmern auszuschließen. Wurfmaterial ist ist grundsätzlich von den Wagen weit weg zu werfen, d.h. nicht an den Wagen heruntergeben. Eine Mißachtung dieser Vorgabe führt automatisch zum Ausschluß aus dem Karnevalsumzug.

 

3. Musikanlagen

Das Betreiben von Musikanlagen ist grundsätzlich erlaubt, wenn die sie bei der Anmeldung angegeben wurde. Es ist darauf zu achten, dass Musikkapellen beim Spielen  nicht gestört werden. Musikanlagen dürfen nur so laut abgespielt werden, dass eine Belästigung von Anderen bzw. eine Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen ist (Vorschrift des Landes-Immissionsschutzgesetz Rheinland-Pfalz) (ab 85 dB ist das menschliche Gehör gefährdet, über 110 dB(A) kann schon ein einmaliges Lärmereignis das Gehör schädigen).

 

4. Zugende

Nach Beendigung des Karnevalsumzuges, bitten wir alle teilnehmende Wagen und Gruppen aus Gründen der Verkehrssicherheit die Rheinstraße über die Eulerstr. (oberhalb der Stadthalle)schnellstens zu verlassen. Ein Anhalten auf der Rheinstr. ist absolut zu vermeiden. Rückweg über „Inder Struth; Osterfeldstr.; Desperweg“ möglich. Den Anweisungen der Polizei, Ordnungsamt, Feuerwehr und Zugordnern ist Folge zu leisten.

 

5. Versicherung und Haftung

Eine speziell auf den Karnevalsumzug anzuwendende Unfall- und Haftpflichtversicherung wird durch den Veranstalter abgeschlossen.Für Personen- und Sachschäden, die durch alkoholisierte Personen oder im Rahmen eines Verstoßes gegen die Zugordnung entstehen, haftet der jeweilige Verursacher

 

6. Sicherheitsvorgaben

Die Teilnahme am Fastnachtszug in der Stadt Ransbach-Baumbach unterliegt den Bundesvorschriften für den Fahrzeugverkehr auf öffentlichen Straßen Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO) & Straßenverkehrsordnung (StVO), Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) sowie der Fahrerlaubnis verordnung (FEV) in Verbindung mit der 2. Straßenverkehrsrechtsausnahmeverordnung (StVR-AusnVO) und dem daraus resultierenden Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen (MerkblattBraucht.) in der jeweils aktuell gültigen Fassung.

 

Spezifiziert für die Veranstaltung in der Stadt Ransbach-Baumbach wird dies durch die Zugordnung des Veranstalters und der Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde zur Durchführung des Karnevalsumzuges und der Zulassungsbehörde zur Zulassung von Wagen zu dem Karnevalsumzug.

 

7. KFZ und ANHÄNGER

 

1. Zugfahrzeuge bzw. Einzel-Kfz müssen zugelassen sein, d.h. eine gültige Betriebserlaubnis, eigenes (ggf. rotes oder Kurzzeit-) Kennzeichen, gültige Kfz-Haftpflichtversicherung, besitzen.

 

2. Die Anhängelast darf nicht überschritten werden. Die Verbindung von Kraftfahrzeug und Anhänger muss der Bauartgenehmigung entsprechen.

 

3. Die am Festzug teilnehmenden Fahrzeuge müssen sich in einem verkehrssicheren Zustand befinden. Bei der Fahrt zum und vom Umzugsort müssen die lichttechnischen Einrichtungen betriebsfertig und sichtbar sein.

 

4. Abgemeldete bzw. stillgelegte Anhänger dürfen nur dann teilnehmen, wenn ein amtlich

anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Straßenverkehr (aaS/P) die Sicherheit des Anhängers zur Teilnahme am Umzug, sowie zur An- und Abfahrt in einem Gutachten gem. Anlage zu dem Merkbl. Braucht. bescheinigt. Ein solches Gutachten ist auch für jedes angemeldete Fahrzeug und jeden angemeldeten Anhänger erforderlich an dem Umbauten für den Umzug vorgenommen wurden. 

 

5. Bei der An- und Abfahrt darf eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden; an der Fahrzeugrückseite ist ein Geschwindigkeitsschild „25“ anzubringen; Personen dürfen bei der An- und Abfahrt nicht befördert werden; während des Umzuges darf nur Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Sollte bauartbedingt oder durch Gutachten eine niedrigere Geschwindigkeit vorgegeben sein, so gilt diese.

 

6. Für das Führen von Fahrzeugen gilt im Stadtgebiet Ransbach-Baumbach abweichend von der FEV die Fahrerlaubnis der Klasse T auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und deren Anhänger, bei Klasse L jedoch nur bis zu einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit der Zugmaschine von nicht mehr als 32 km/h, wenn der Fahrzeugführer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Führer der Fahrzeuge müssen erfahren sein und die Fahrerlaubnispapiere und die Fahrzeugpapiere bei sich führen. Dies gilt auch für die Teilnahme am Zug selbst.

 

7. Die Festwagen sollen die Regelmaße nach der StVZO nicht überschreiten:

Breite 2,55 m; Höhe 4,00 m; Länge des gesamten Zuges (Zugmaschine mit Anhänger) 18,00 m.

 

Sondermaße:

 

Sollten diese Maße überschritten werden, so ist ein gesondertes Gutachten eines aaS/P

erforderlich, in dem bescheinigt wird, dass keine Bedenken gegen die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges für die Benutzung auf der zu genehmigenden Brauchtumsveranstaltung bestehen. 

 

Als Maximalmaße im Umzug wurden für den Fastnachtszug in Ransbach-Baumbach folgende Maße festgelegt: Breite: 3,5 m; Höhe: 4,90 m (Kopfhöhe der Personen); Länge des Zuges (Zugmaschine mit Anhänger) 25,00 m

 

Wir weißen darauf hin, dass eine Genehmigung der Straßenverkehrsbehörde für die Zu- und Abfahrt anlässlich des Karnevalsumzuges erforderlich sein kann!!!

 

Für alle anderen Fahrzeuge, die nicht unter die Regelung der Sondermaße fallen, ist keine

gesonderte Genehmigung für die An- und Abfahrt innerhalb des Stadtgebietes von Höhr-

Grenzhausen erforderlich. 

 

Für Fahrzeuge außerhalb der Regelungen der StVZO werden ggf. zusätzliche Auflagen für die An- und Abreise gemacht (z.B. Begleitung mit gelben Rundumkennlicht)

 

Auf- und Anbauten, Personenbeförderung

 

8. Es gelten die Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO mit den genannten Ausnahmen der StVR-AusnVO. 

 

9. Für die äußere Sicherung der Fahrzeuge muss eine Verkleidung an den Seitenflächen

vorhanden sein, die höchstens 30 cm über dem Boden endet, damit die Zuschauer gegenüber den Rädern (ohne Vorderräder) gesichert sind. Während der Umzugsteilnahme muss durch die Verkleidung und die Wagenbegleiter sichergestellt sein, dass keine Personen unter die Fahrzeuge gelangen können, insbesondere zwischen Zugmaschine und Anhänger sowie an der Frontseite. Es muss mit unberechenbarem Verhalten von Kindern und Betrunkenen gerechnet werden. Die Verkleidung (Schürze) muss so stabil sein, dass sie auch bei kräftigem Druck nicht nachgibt (Person fällt auf die Verkleidung). 

 

10. Die Aufbauten sind so fest und sicher zu gestalten, dass Personen auf dem Fahrzeug und andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden.

 

11. Der Aufstieg für Personen darf nur seitlich oder von hinten erfolgen. Eine Aufstiegsmöglichkeit zwischen Zugfahrzeug und Anhänger ist unzulässig.

 

12. Die Ladefläche der Festwagen muss eben, tritt- und rutschfest sein. Für jeden Stehplatz muss eine ausreichende Sicherung gegen das Herunterfallen von Personen vorhanden sein. Die Brüstung oder ein Geländer müssen bei stehenden Personen mindestens 1 m und bei sitzenden Personen mindestens 0,80 m hoch sein.

 

13. Bei Verkleidungen von Kraftfahrzeugen muss für den Fahrzeugführer ein ausreichendes Sichtfeld gewährleistet sein.

 

14. An den Außenseiten der Fahrzeuge dürfen keine scharfkantigen oder sonstigen gefährlichen Teile hervorstehen. Gleiches gilt an den Innenseiten für auf dem Fahrzeug beförderte Personen.

 

15. Auf den Zugmaschinen dürfen nur so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze

vorhanden bzw. zugelassen sind.

 

16. Die Personenbeförderung auf den Zugwagen während der An- und Abfahrt außerhalb des Veranstaltungsraumes ist nicht zugelassen. Eine Ausnahmegenehmigung hierfür wird nichterteilt.

 

17. Für die Personenbeförderung muss auf den Festwagen für jeden Sitz- und Stehplatz eine ausreichende Sicherung gegen Verletzungen und Herunterfallen des Platzinhabers bestehen und die Aufbauten sicher gestaltet und am Anhänger fest angebracht sein. Dies und die Anzahl der auf dem Wagen erlaubten Personen sind in dem Gutachten des aaS/P festzuhalten.

 

18. Auf Fahrzeugdächern, Kotflügeln, Trittbrettern, Hebebühnen usw. sowie auf Zugverbindungen dürfen sich keine Personen aufhalten.

 

Techn. Ausstattung der Festwagen; Abnahme aller Fahrzeuge und des Umzuges

 

19. Es sollen nur Züge mit 1 Anhänger zugelassen werden.

 

20. Die Anhänger von Fahrzeugkombinationen zur Personenbeförderung sollen mindestens 2 Achsen haben und über eine eigenständige Bremseinrichtung (Auflaufbremse oder Druckluftbremse) verfügen.   

 

21. Ausnahmsweise kann eine manuelle Bremse (Stockbremse), welche vom Fahrzeugführer im Betrieb zu betätigen sein muss, zugelassen werden, wenn durch ein Gutachten aaS/P bescheinigt wird, dass keine Bedenken gegen die Benutzung auf der zu genehmigenden Brauchtumsveranstaltung bestehen.

 

22. Anhänger ohne eigene Bremsanlage dürfen nur an dem Fastnachtszug teilnehmen, wenn durch ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr bescheinigt wird, dass keine Bedenken gegen die Benutzung auf der zu genehmigenden Brauchtumsveranstaltung bestehen.

 

23. Hierzu ist die Fahrzeugkombination unter Angabe der amtl. Kennzeichen in dem Gutachten zu vermerken, als Faustformel für die Zulassung der Fahrzeugkombination gilt: tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers x 1,5 = tatsächliche Masse des Zugfahrzeuges.

 

24. Auf Festwagen mit kraftstoffbetriebenen Stromerzeugern oder Aggregaten ist ein zugelassener Feuerlöscher in ausreichender Größe mitzuführen. 

 

25. An dem Umzug können nur solche Fahrzeuge teilnehmen, die dem Veranstalter rechtzeitig (Frist wird in der Zuganmeldung vom Veranstalter vorgegeben) als teilnehmende Fahrzeuge gemeldet sind. 

 

Das Brauchtumsgutachten ist in Kopie beim Festzug mitzuführen.

 

Verhalten während des Umzuges und Einsatz der Ordner

 

26. Das Aufspringen auf die Festwagen ist durch bauliche Maßnahmen zu verhindern. Die Türen und Aufstiege sind während des Umzuges geschlossen zu halten. Ein- und Ausstieg nur am Zuganfang und am Zugende sowie während des Stillstands des Zuges.

 

27. Während des Umzuges dürfen von Kraftfahrzeugen eine Geschwindigkeit von 6 km/h nicht überschritten werden.

 

28. Neben den Fahrzeugen müssen ausreichend Wagenbegleiter gehen, die darauf achten, dass keine Zuschauer, insbesondere Kinder, in den Gefahrenbereich der Fahrzeuge gelangen können und gefährdet werden.

Ausreichend ist, wenn: - bei PKW und Fahrzeugen mit und ohne Anhänger beiderseits jeweils 1 Zugordner (also 2 Wagenbegleiter),

- bei Fahrzeugkombinationen beiderseits jeweils 2 Ordner (also 4 Wagenbegleiter)

vorhanden sind.

 

29. Bei Besonderheiten an den Wagen können weitere zusätzliche Wagenbegleiter vom

Veranstalter in der Zuganmeldung oder am Aufstellplatz abverlangt werden.

 

30. Ausnahmen zu der Zahl der Wagenbegleiter sind nur durch den Veranstalter zu erteilen.

 

31. Zeichen oder Signale an den Fahrer sind zwischen den Wagenbegleitern und dem jeweiligen Fahrzeugführer festzulegen.

 

 32. Die Wagenbegleiter sind bei der Zuganmeldung namentlich dem Veranstalter zu benennen.

Während der Veranstaltung sind diese als solche kenntlich zu machen. Bedeutet, dritte müssen die Personen als Wagenbegleiter zuordnen können (Wagenbegleiterausweis oder Warnweste).

 

33. Sie sind vom Vereinsverantwortlichen (Ansprechpartner in der Zuganmeldung) eindringlich auf ihre Aufgabe hinzuweisen, müssen ein Mindestalter von 18 Jahren haben und darauf achten, dass Kinder und Erwachsene nicht zu nahe an die Motivwagen herantreten bzw. aufspringen und somit nicht vor, unter oder hinter das Fahrzeug gelangen können (Gefahrenquellen).

 

34. Die Fahrzeugführer und die Wagenbegleiter haben alkoholfrei zu bleiben und ihre Fahrweise so einzurichten, dass Zuschauer oder andere Zugteilnehmer nicht gefährdet werden können.

 

35. Die Wagenbegleiter haben sich ihrer Aufgabe entsprechend zu verhalten.

 

36. Die Wagenbegleiter haben keine polizeilichen Befugnisse und müssen Weisungen der Polizei befolgen.

 

37. Der jeweilig fahrzeugmeldende Verein ist für die ordnungsgemäße Anzahl und die Gestellung der Wagenbegleiter verantwortlich. Ebenfalls ist er für die Dauer der Veranstaltung dafür verantwortlich, dass die Wagenbegleiter anwesend sind. Der Veranstalter kann bei Missachtung die weitere Teilnahme untersagen.

  

ZUSÄTZLICH

 

38. Bei der An- und Abfahrt sind die aufgestellten Verkehrszeichen zu beachten.

 

39. Die Auflösung des Zuges erfolgt in der Eulerstr.

 

40. Den Weisungen des Veranstalters (Zugleitung), Beamten des Kommunalen Vollzugsdienstes oder der Polizei ist unverzüglich Folge zu leisten.

 

41. Während des Zuges kann bei Notfällen die Polizei und der Rettungsdienst in Anspruch genommen werden. Sie verfügen über die nötigen Kommunikationsmittel

 

42. Aufgrund der örtlichen Begebenheiten am Aufstellplatz müssen die Fastnachtswagen bis 16:00 Uhr den Platz/ die Straße erreichen und ihre Positionen einnehmen.

 

43. Den Anweisungen der für den Zug verantwortlichen Personen des Veranstalters auf dem Aufstellplatz muss folgegeleistet werden. Bei Nichtbeachten kann ein Ausschluss vom Zug erfolgen. 

 

44. Der Veranstalter behält sich jederzeit kurzfristige Änderungen der Zugordnung vor.

 

Veranstalter: Karnevals-Freunde „Blau-Gold“ Ransbach-Baumbach e.V.

 

Stand: Januar 2020

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